Strafelemente für Ehebruch Definiert von der UCMJ

Ehebruch definiert durch die UCMJ

Wenn Sie legal getrennt sind und anfangen, sich während des Militärs zu verabreden, können Sie wegen Ehebruchs in Schwierigkeiten geraten? Dies ist eine häufige Frage für Menschen in Uniform, da der Prozess der Scheidung Monate oder sogar Jahre dauern kann, und die Antwort ist kompliziert. Angesichts der Mehrdeutigkeit der Begriffe, die im Uniform Code of Military Justice (UCMJ) festgelegt sind, gibt es immer das Potenzial für strafrechtliche Haftung, und die einzige hundertprozentige Vorgehensweise besteht darin, zu warten, bis ein Gericht Ihnen eine Scheidung gewährt hat eine sexuelle Beziehung.

Das Verbot des Ehebruchs durch das Militär ist in Artikel 134 des Uniform Code of Military Justice festgelegt, der Ehebruch zu einem Verbrechen macht, wenn rechtliche Kriterien, die als "Elemente" bekannt sind, alle b een getroffen. Es gibt drei spezifische Elemente:

Ehebruch und Artikel 134 der UCMJ: Elemente

(1) dass der Angeklagte zu Unrecht Geschlechtsverkehr mit einer bestimmten Person hatte;

(2) Zu der Zeit war der Angeklagte oder die andere Person mit einer anderen Person verheiratet; und

(3) Unter diesen Umständen war das Verhalten des Angeklagten dem Vorurteil der guten Ordnung und Disziplin in den Streitkräften ausgesetzt oder hatte die Natur, die Streitkräfte in Misskredit zu bringen.

Die ersten beiden Elemente sind selbsterklärend; das dritte ist komplexer. Der "Erklärungs" -Teil des Artikels 134 nennt mehrere Faktoren, die Militärkommandeure in Betracht ziehen sollten, einschließlich, ob der Soldat oder sein oder ihr Sexualpartner "rechtlich getrennt" waren. Eine rechtliche Trennung beinhaltet eine unterzeichnete formelle Trennungsvereinbarung mit einem Ehepartner oder einem Gericht der Trennung vom Staat ausgestellt.

Während die rechtliche Trennung davon abhängt, ob eine sexuelle Beziehung gegen Artikel 134 verstößt, ist dies nicht die einzige Überlegung. Artikel 134 "Erklärungen" nennt andere Faktoren für Kommandeure:

Ehebruch und Artikel 134 der UCMJ: Erklärung

(1) Art der Straftat. Ehebruch ist eindeutig inakzeptables Verhalten, und es widerspiegelt sich nachteilig auf die Dienstakte des militärischen Mitglieds .

(2) Verhalten, das einer guten Ordnung und Disziplin abträglich ist oder die Diskreditierung der Streitkräfte zur Folge hat. Um eine Straftat nach dem UCMJ zu begehen, muss das ehebrecherische Verhalten entweder unmittelbar der guten Ordnung und Disziplin oder der Diskreditierung von Dienstleistungen schaden. Ein unrechtmäßiges Verhalten, das unmittelbar schädlich ist, schließt Verhaltensweisen ein, die eine offensichtliche und messbare Spaltung der Disziplin oder der Moral oder des Zusammenhalts von Einheiten oder Organisationen bewirken oder eindeutig nachteilig für die Autorität oder das Ansehen oder die Achtung eines Servicemitglieds sind. Ehebruch kann auch Dienst diskreditieren, auch wenn das Verhalten nur mittelbar oder entfernt gut Ordnung und Disziplin beeinträchtigt. Diskreditierung bedeutet, das Ansehen der Streitkräfte zu schädigen, und beinhaltet auch ein ehebrecherisches Verhalten, das aufgrund seiner offenen oder berüchtigten Natur dazu neigt, den Dienst in Misskredit zu bringen, dem öffentlichen Spott zu unterwerfen oder ihn in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Während ein außereheliches Verhalten, das privat und diskret ist, möglicherweise kein Dienst ist, der durch diesen Standard diskreditiert wird, kann unter den gegebenen Umständen festgestellt werden, dass es ein Verhalten ist, das einer guten Ordnung und Disziplin abträglich ist.

Kommandeure sollten alle relevanten Umstände, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Faktoren, berücksichtigen, wenn sie feststellen, ob ehebrecherische Handlungen der Ordnung und Disziplin abträglich sind oder eine Diskreditierung für die Streitkräfte darstellen:

a) den Familienstand, den militärischen Rang, die Besoldungsgruppe oder die Stellung des Angeklagten;

(b) den Familienstand des Co-Schauspielers, den militärischen Rang , die Besoldungsgruppe und Position oder die Beziehung zu den Streitkräften ;

(c) der militärische Status des Ehepartners des Beschuldigten oder des Ehepartners des Co-Schauspielers oder ihr Verhältnis zu den Streitkräften;

(d) die eventuellen Auswirkungen der ehebrecherischen Beziehung auf die Fähigkeit des Angeklagten, des Co-Schauspielers oder des Ehepartners, ihre Pflichten zur Unterstützung der Streitkräfte wahrzunehmen;

(e) den eventuellen Missbrauch von Regierungszeit und Ressourcen, um die Beauftragung des Verhaltens zu erleichtern;

(f) ob das Verhalten trotz Beratung oder Unterlassungsanordnungen weiter bestand; die Verantwortlichkeit des Verhaltens, wie zum Beispiel, ob irgendeine Bekanntheit folgte; und ob die ehebrecherische Handlung von anderen Verstößen gegen die UCMJ begleitet wurde;

(g) die negativen Auswirkungen des Verhaltens auf die Einheiten oder Organisationen des Beschuldigten, des Co-Schauspielers oder des Ehepartners eines der beiden, wie eine nachteilige Auswirkung auf die Moral der Einheit oder Organisation, Teamarbeit und Effizienz;

(h) ob der Angeklagte oder Co-Schauspieler rechtlich getrennt war; und

(i) Ob das ehebrecherische Fehlverhalten eine andauernde oder kürzliche Beziehung beinhaltet oder zeitlich entfernt ist.

(3) Ehe: Eine Ehe besteht bis zur Auflösung nach den Gesetzen eines zuständigen Staates oder einer ausländischen Gerichtsbarkeit.

(4) Tatsachenfehler: Eine Verteidigung des Tatsachenirrtums liegt vor, wenn der Beschuldigte eine ehrliche und vernünftige Annahme hatte, dass der Beschuldigte und der Co-Schauspieler beide unverheiratet waren oder dass sie rechtmäßig miteinander verheiratet waren. Wenn diese Verteidigung durch Beweise belegt wird, liegt die Beweislast bei den Vereinigten Staaten, dass die Überzeugung des Beschuldigten unangemessen oder nicht ehrlich ist. "