Strafartikel der UCMJ

Artikel 125 - Sodomie

Text .

"(A) Jede Person, die diesem Kapitel unterliegt, die sich in unnatürlicher fleischlicher Verbindung mit einer anderen Person des gleichen oder eines anderen Geschlechts oder mit einem Tier engagiert, ist der Sodomie schuldig. Penetration, wie gering auch immer, ist ausreichend
um das Vergehen zu vervollständigen.

(b) Jede Person, die der Sodomie für schuldig befunden wird, darf als Kriegsgericht bestraft werden. "

Elemente.

(1) Dass der Angeklagte eine unnatürliche fleischliche Verbindung mit einer bestimmten anderen Person oder einem Tier eingegangen ist.

(Hinweis: Fügen Sie eines oder beide der folgenden Elemente hinzu, falls zutreffend)

(2) Dass die Tat mit einem Kind unter 16 Jahren durchgeführt wurde.

(3) Die Tat wurde mit Gewalt und ohne die Zustimmung der anderen Person durchgeführt.

Erläuterung.

Es ist eine unnatürliche fleischliche Verbindung, wenn eine Person den Geschlechtsorgan einer anderen Person oder eines Tieres in den Mund dieser Person oder in den After nimmt; oder das Sexualorgan dieser Person im Mund oder Anus einer anderen Person oder eines Tieres zu platzieren; oder in jeder Öffnung des Körpers, außer den sexuellen Teilen, mit einer anderen Person fleischliche Kopulation zu haben; oder eine fleischliche Verbindung mit einem Tier haben.

Weniger eingeschlossene Straftaten.

(1) Mit einem Kind unter 16 Jahren .

a) Artikel 125 - erzwungene Sodomie (und darin enthaltene Straftaten; siehe unten, Absatz 2)

(b) Artikel 134 - bestimmte Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren

c) Artikel 80 - Versuche

(2) erzwungene Sodomie .

a) Artikel 125 - Sodomie (und darin enthaltene Straftaten; siehe Absatz 3)

(b) Artikel 134 - Angriff mit der Absicht, Sodomie zu begehen

(c) Artikel 134 - unanständiger Angriff

d) Artikel 80 - Versuche.

(3) Sodomie .

(a) Artikel 134-unanständige Handlungen mit einem anderen

(b) Artikel 80 - Versuche

Maximale Strafe

(1) Mit Gewalt und ohne Zustimmung. Unehrenhafte Entlassung, Verfall aller Entgelte und Zulagen sowie lebenslange Haft ohne Anspruch auf Bewährung.

(2) Bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Straftat das 12. Lebensjahr vollendet hat, aber das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat . Unehrenhafte Entlassung, Verlust aller Vergütungen und Zulagen sowie 20-jährige Haftstrafe.

(3) Mit einem Kind unter 12 Jahren zum Zeitpunkt der Straftat. Unehrenhafte Entlassung, Verfall aller Entgelte und Zulagen sowie lebenslange Haft ohne Anspruch auf Bewährung.

(4) Andere Fälle . Unehrenhafte Entlassung, Verwirkung aller Entgelte und Zulagen sowie Haft für 5 Jahre.

Informationen aus dem Handbuch für das Kriegsgericht, 2002, Kapitel 4, Absatz 51