Strafartikel der UCMJ

Artikel 138-34 Pandering und Prostitution

Text

Siehe Ziffer 60 .

Elemente

(1) Prostitution .

a) Der Angeklagte habe Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person als der Ehefrau des Angeklagten;

(b) dass der Beschuldigte dies getan hat, um Geld oder andere Entschädigungen zu erhalten;

(c) dass diese Handlung unrechtmäßig war; und

d) Unter diesen Umständen beeinträchtige das Verhalten des Angeklagten die Ordnung und Disziplin in den Streitkräften oder sei geeignet, die Streitkräfte in Misskredit zu bringen.

Anmerkung: Der folgende Unterabschnitt (2) wurde von Präsident George Bush am 14. Oktober 2005 durch die Executive Order # 12473 hinzugefügt:

(2) Patronieren eines Prostituierten .

a) Der Angeklagte habe Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person als der Ehefrau des Angeklagten;

(b) dass der Beschuldigte diese Person gezwungen, veranlasst, veranlasst oder dazu verleitet hat, eine Handlung des Geschlechtsverkehrs gegen Geld oder eine andere Entschädigung zu tätigen (Anmerkung: wenn die Handlung am oder nach dem 1. Oktober 2007 "begangen" wurde) wird nach dem neuen Artikel 120 berechnet). und

(c) dass diese Handlung unrechtmäßig war; und d) dass das Verhalten des Angeklagten unter den gegebenen Umständen der guten Ordnung und Disziplin in den Streitkräften schadete oder dazu geeignet sei, die Streitkräfte in Misskredit zu bringen. "

(3) Verführung durch zwingende, induzierende, verlockende oder beschaffende Prostitution. Hinweis: Verstöße nach diesem Absatz, die am oder nach dem 1. Oktober 2007 begangen wurden, werden gemäß dem neuen Artikel 120 berechnet.

a) daß der Angeklagte eine bestimmte Person dazu veranlaßt, veranlaßt, verleitet oder beschafft hat, mit einer Person, die der Angeklagte an diese Person zu verweisen hat, eine Leih- und Belohnungshandlung zu unternehmen;

(b) dass dieses Zwingende, Veranlassen, Verleiten oder Beschaffen unrecht war; und c) dass das Verhalten des Angeklagten unter den gegebenen Umständen der guten Ordnung und Disziplin in den Streitkräften zum Nachteil gereichte oder dazu geeignet sei, die Streitkräfte in Misskredit zu bringen.

(4) Verschulden durch Vereinbarung oder Entgegennahme von Vorkehrungen für den Geschlechtsverkehr oder die Sodomie.

(a) dass der Angeklagte eine bestimmte Person für den Geschlechtsverkehr oder die Sodomie mit einer anderen Person arrangiert hat oder dafür wertvolle Gegenleistung erhalten hat;

(b) dass das Arrangement (und Erhalt der Gegenleistung) zu Unrecht erfolgte; und c) dass das Verhalten des Angeklagten unter den gegebenen Umständen der guten Ordnung und Disziplin in den Streitkräften zum Nachteil gereichte oder dazu geeignet sei, die Streitkräfte in Misskredit zu bringen.

Erläuterung

Prostitution kann von Männern oder Frauen begangen werden. Sodomie für Geld oder Entschädigung ist nicht in Buchstabe b (1) enthalten. Sodomie kann nach Paragraph 51 berechnet werden. Beweise, dass Sodomie für Geld oder Entschädigung war, können eine Verschlimmerung sein.

Weniger eingeschlossene Straftaten

Artikel 80 - Versuche

Maximale Strafe

(1) Prostitution und Patronalisierung eines Prostituierten. Unehrenhafte Entlassung, Verwirkung aller Entgelte und Zulagen sowie Haftstrafe für 1 Jahr.

(2) Pandering. Unehrenhafte Entlassung, Verwirkung aller Entgelte und Zulagen sowie Haft für 5 Jahre.

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Vorstehende Informationen aus dem Handbuch für das Kriegsgericht, 2002, Kapitel 4, Paragraph 97